Satzung der Grünen Jugend Nürnberg

Präambel:

Die GRÜNE JUGEND Nürnberg ist eine links-progressive Jugendorganisation, die sich für eine gerechte, ökologische und vielfältige Gesellschaft einsetzt. Unser Ziel ist es, soziale und ökologische Herausforderungen aktiv anzugehen und jungen Menschen eine politische Stimme zu geben. Wir setzen uns gegen jede Art von Diskriminierung und Ungerechtigkeit ein.

Basisdemokratie, Queerfeminismus, Antifaschismus, Transparenz, Inklusion, Solidarität, Klima- und Umweltschutz bilden die Grundpfeiler unserer Arbeit.

Jung. Grün. Stachlig. Wir sind offen für alle, die sich gemeinsam mit uns für Veränderung stark machen wollen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Nürnberg (kurz: GJ Nbg, GJ Nürnberg).
  2. Die GRÜNE JUGEND Nürnberg ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Nürnberg, jedoch politisch und organisatorisch selbständig.
  3. Der Sitz des Verbandes ist das Büro des Kreisverbandes Nürnberg-Stadt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres werden und müssen die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND unterstützen. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Gebiet der GRÜNEN JUGEND Nürnberg haben.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND Nürnberg zu bekleiden.
  3. Bewerbungen für Ämter sind auch in Abwesenheit des Mitglieds zulässig, sofern die Bewerbung vorher schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand erklärt wurde.
  4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder per digital bei einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann bei der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg Einspruch eingelegt werden. Sollte auch hier keine einfache Mehrheit für die Aufnahme erreicht werden, kann das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND angerufen werden.
  5. Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Nürnberg können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND Nürnberg besetzten Ämter verloren.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder mit dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND.
  7. Eine alters- und ortsunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt, jedoch redeberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg verpflichten sich zu einem respektvollen, solidarischen und diskriminierungsfreien Umgang miteinander. Jede Form von Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Ableismus oder anderen diskriminierenden Verhaltensweisen wird nicht toleriert.
  9. Konflikte innerhalb des Verbandes sollen offen kommuniziert werden. Der Vorstand kann bei Bedarf mediierende Unterstützung anbieten.

§ 3 Gliederung und Aufbau

  1. Die GRÜNE JUGEND Nürnberg setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
  2. Organe der GRÜNEN JUGEND Nürnberg sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Arbeitsgruppen.
  3. Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person oder mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen.
  4. Die GRÜNE JUGEND Nürnberg verpflichtet sich, die Diversität ihrer Mitglieder aktiv zu fördern, indem sie:
    • Barrierefreiheit bei Veranstaltungen und digitalen Formaten sicherstellt
    • eine Kultur der Offenheit und des gegenseitigen Respekts schafft
    • Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen zu Themen wie Antidiskriminierung, Queer*Feminismus und interkulturellem Verständnis durchführt
    • diskriminierungsfreie Räume gestaltet, in denen niemand aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung oder sozialem Hintergrund benachteiligt wird
    • strukturelle Maßnahmen zur Teilhabe von unterrepräsentierten Gruppen ergreift, z. B. durch Quoren, Moderationsunterstützung und Unterstützung bei der Vernetzung von Mitgliedern.
  5. Veranstaltungen und Angebote der GRÜNEN JUGEND Nürnberg sollen barrierefrei und inklusiv gestaltet werden, um allen Menschen die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verband

setzt sich dafür ein, unterrepräsentierte Gruppen gezielt anzusprechen und ihre Perspektiven in Entscheidungsprozesse einzubinden.

§ 4 Arbeitsgruppen

  1. Die Gründung von Arbeitsgruppen ist zulässig. Diese dienen der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit und sind grundsätzlich allen Mitgliedern offen. Jede Arbeitsgruppe ist antragsberechtigt auf der Mitgliederversammlung.
  2. Arbeitsgruppen müssen vom Vorstand mit Beschluss gegründet und bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  3. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine Ansprechperson, die für die organisatorische Koordination und Kommunikation verantwortlich ist. Wird keine Ansprechperson gewählt, übernimmt ein Mitglied des Vorstands kommisarisch die organisatorische Führung, bis eine Ansprechperson bestimmt wird.
  4. Die Arbeit der Arbeitsgruppen muss im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Nürnberg stehen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Nürnberg. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal, idealerweise aber zweimal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle sechs Monate zusammen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg ist einzuberufen, wenn dies von mindestens sechs Mitgliedern, 20% der Mitglieder oder von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands der GRÜNEN JUGEND Nürnberg schriftlich beantragt wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einzuberufen.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Auf der stattfindenden Mitgliederversammlung muss die Dringlichkeit bestätigt werden. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Nürnberg muss eingeladen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Nürnberg. Sie
    • beschließt über eingebrachte Anträge,
    • beschließt den Haushalt,
    • wählt und entlastet den Vorstand,
    • nimmt seine Berichte entgegen,
    • beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
    • und erkennt Ortsgruppen an.
  6. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Nürnberg, allein oder in Gruppen, Arbeitsgruppen, sowie der Vorstand. Anträge müssen mindestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Änderungsanträge sind bis 36 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich. Satzungsänderungen sind gesondert geregelt. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von einem Drittel beschließen, diese dennoch als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Satzungsänderungsanträge und Anträge zum Haushalt sind von dieser Regelung ausgenommen.
  7. Definition „harte Quotierung“: Jeder erste Platz auf der Redeliste ist für FINTA*-Personen reserviert, jeder zweite Platz ist offen. Sobald es keine weiteren Redebeiträge von FINTA*- Personen gibt darf noch auf einem offenen Platz gesprochen werden. Anschließend wird die Redeliste geschlossen.
    Definition „weiche Quotierung“: Wie „harte Quotierung“, ohne Schließung der Redeliste, vor dem ersten unbesetzten FINTA*-Platz.
  8. Auf Mitgliederversammlungen gilt grundsätzlich eine „harte Quotierung“ der Redeliste, die auf Antrag einer FINTA*-Person, mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden FINTA*-Personen in eine „weiche Quotierung“ umgewandelt werden kann.
  9. Auf jeder Mitgliederversammlung muss auf die zur internen Kommunikation vorgesehene Gruppe einer vom Vorstand bestimmten und moderierten Social-Media Plattform hingewiesen und jedem Mitglied auf Wunsch der Beitritt ermöglicht werden.
  10. Mitgliederversammlungen können hybrid stattfinden.
  11. Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der amtierenden Vorstandsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch vollständig online durchgeführt werden. Der Beschluss muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  12. Bei Mitgliederversammlungen sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu wahren und es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder uneingeschränkt teilnehmen sowie ihr Stimmrecht ausüben können.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Nürnberg ist zuständig für Finanzangelegenheiten, Mitgliederverwaltung, koordinative Aufgaben und die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Nürnberg im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dies umfasst insbesondere die Organisation von Aktionen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Vertretung nach außen.
  2. Dem Vorstand gehören mindestens die drei notwendigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an: zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person und der*die Schatzmeister*in.
  3. Außerdem kann eine politische Geschäftsführung gewählt werden, die mit dem Rest des geschäftsführenden Vorstandes quotiert gewählt wird.
  4. Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt und haben als rechtliche Vertretung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg einzeln ein Veto-Recht in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit oder bei sonstigen Angelegenheiten, die zu rechtlichen Folgen für die Sprecher*innen führen könnten.
  5. Der*die Schatzmeister*in ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der finanziellen Angelegenheiten der GRÜNEN JUGEND Nürnberg verantwortlich und gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig und hat aus diesem Grund ein begründetes Vetorecht in Finanzfragen.
  6. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können bis zu vier Beisitzer*innen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann dabei den Wunsch äußern, eine vielfaltsbeauftragte Person aus dem Kreis der Beisitzer*innen zu wählen. Das Präsidium soll vor der Wahl der Beisitzer*innen aktiv nach einem solchen Wunsch fragen. Die Entscheidung über die Besetzung einer vielfaltsbeauftragten Position liegt bei der Mitgliederversammlung.
  7. Die vielfaltsbeauftragte Person achtet auf die Erfüllung des § 3 Abs. 4 der Satzung.
  8. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit FINTA*-Personen besetzt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen des FINTA*-Statuts der GRÜNEN JUGEND Bayern.
  9. Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit durch Rücktritt oder Verlust der Mitgliedschaft in der Grünen Jugend aus, so ist binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, auf der die Position dieses Mitglieds nachgewählt wird, sofern der Rücktritt mehr als 10 Wochen vor dem Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ist. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
  10. Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Nürnberg stehen.
  11. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
  12. Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Nürnberg verpflichtet sich zu Transparenz in der Arbeit. Die Protokolle der Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Finanzberichte werden zeitnah nach ihrer Erstellung den Mitgliedern zugänglich gemacht, soweit keine personenbezogenen oder sensiblen Daten betroffen sind. Wichtige Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes sind in einer für die Mitglieder leicht verständlichen Form zu kommunizieren.
  13. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht. Die Quotierung muss dabei gewahrt bleiben.
  14. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Wahlen und Abstimmungsverfahren

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen durchzuführen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und Teil dieser Satzung ist.

§ 8 Finanzen

  1. Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
  2. Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind gesondert von dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.
  3. Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung zu einer Veranstaltung ist mindestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises oder eines sonstigen Belegs beantragt werden.
  4. Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie nicht eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann für die GRÜNE JUGEND Nürnberg eine Finanzordnung beschließen.

§ 9 Beschluss und Änderung von Satzung, Ordnungen und Statuten

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen den entsprechenden Punkt in der Tagesordnung fristgerecht zu Ladung anzukündigen. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
  2. Eine neue Satzung oder Satzungsänderungen treten sofort in Kraft.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bayern.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen der GRÜNEN JUGEND Bayern und des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND entsprechend.
  3. Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkungen auf die Satzung als Ganzes.

Die Satzung wurde am 09.03.2025 beschlossen.

Wahlordnung für die GRÜNE JUGEND Nürnberg

§ 1 Wahlrecht

  1. Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.

§ 2 Personenwahlen

  1. Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
  2. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.
  3. Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und/oder der Name der zu wählenden Person.

§ 3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen

  1. Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er oder sie kann für einen einzelnen Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit „Nein“ ablehnen oder mit „Enthaltung“ stimmen.
  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
  3. Erhält keiner der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben. In diesem können sich zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los.
  4. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
  5. Haben im zweiten Wahlgang beide Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.

§ 4 Wahlen und Abstimmungsverfahren

  1. Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
  3. Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben werden.
  4. Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

§ 5 Wahlen in gleiche Ämter

  1. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jeder Stimmberechtigter maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu besetzen sind, oder insgesamt mit „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt wird.
  2. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.

§ 5a Wahlverfahren mit gleichvielen oder weniger Bewerber*innen als Ämtern

  1. Gibt es gleichviele oder weniger Bewerber*innen als Ämter, so ist für einzelne Personen oder insgesamt für Ja, Nein oder Enthaltung abzustimmen. Wobei Ja als Stimmabgabe für alle Bewerber*innen gewertet wird.
  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
  3. Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, für die mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
  4. Wurden nicht alle Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren nicht alle Ämter besetzt worden sind, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

§ 5b Wahlverfahren mit mehr Bewerber*innen als Ämtern

  1. Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, hat jeder Stimmberechtigter so viele Stimmen, wie zu wählende Ämter. Er oder sie kann für einzelne Bewerber*innen stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit „Nein“ ablehnen oder mit „Enthaltung“ stimmen.
  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
  3. Erhalten Bewerber*innen nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem können sich doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los. Auch im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.
  4. Werden auch im zweiten Wahlgang weniger Kandidat*innen gewählt, als Ämter zu besetzen sind, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem können sich erneut doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*innen, Schatzmeister*in, politischer Geschäftsführer*in, weitere Mitglieder.
  2. Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
  3. Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Vorstands.

§ 7 Abschlussbestimmungen

  1. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.
  2. Die Bestimmungen zu Beschlussfassung und Änderung richten sich nach denen der Satzung.

Die Wahlordnung wurde am 09.03.2025 beschlossen.