Satzung der Grünen Jugend Nürnberg

Präambel

Die Grüne Jugend (GJ) Nürnberg sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Umwelt-und Naturschutz, Nachhaltigkeit, Frieden, Gleichstellung aller Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Nürnberg .

§1 Name und Sitz

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Nürnberg (kurz: GJ Nürnberg).
(2) Die Grüne Jugend Nürnberg ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Nürnberg-Stadt sowie Teil der Grünen Jugend Bayern, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Nürnberg-Stadt.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Nürnberg ist Nürnberg.

§2 Aufgaben

Die Grüne Jugend Nürnberg stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs-und Informationsarbeit.
(2) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen und sozialen Jugendinitiativen, -organisationen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen.
(3) Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Nürnberg innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Grünen Jugend Nürnberg kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr
werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Nürnberg bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Nürnberg zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen. Weiterhin hat jedes Mitglied das Recht auf die Aufnahme in den/die gegenwärtig verwendeten Kommunikationskanal/kanäle, welches zur Verbreitung von Terminen und wichtigen Informationen dient.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 29. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§4 Gliederung und Aufbau

(1) Die Grüne Jugend Nürnberg setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Nürnberg sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Nürnberg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand per E-Mail und möglichst über den/die hierfür eingerichteten Kommunikationskanal/kanäle oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich, per E-Mail oder per Direktnachricht an ein Vorstandsmitglied oder den Vorstand zu stellen.
(2) Die Mitgliederversammlung
– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Nürnberg,
– nimmt Berichte entgegen,
– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen,
– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
– entscheidet gemeinsam über größere Ausgaben und nimmt den Finanzbericht entgegen.
(3) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.
(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.

§6 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Nürnberg nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an:
– zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person,
– der*die Schatzmeister*in
(4) Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können bis zu drei Beisitzer*innen und ein*e politische*r Geschäftsführer*in gewählt werden. Prinzipiell sind jedoch alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt!
(5) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen Finanzbericht vorlegen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des*der Schatzmeister*in legt der*die Schatzmeister*in auf der Mitgliederversammlung, auf der der*die Nachfolger*in gewählt wird, Rechenschaft über den Finanzbericht der eigenen Amtszeit ab.
(6) Mindestens 50% der Plätze müssen von FINTA*-Personen besetzt sein. Sollte keine FINTA*-Person auf den Platz der Sprecherin kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine
Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine FINTA*-Person auf
einem FINTA*-Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem
FINTA*-Forum aufgehoben werden. Das FINTA*-Forum – bestehend aus allen anwesenden FINTA* –
entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die
Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(8) Sollte der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder der ihm übertragenen Verantwortung nicht angemessen nachkommen, oder lässt sich der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder etwas zu Schulden kommen, das eine weitere Zusammenarbeit untragbar macht, so kann auf einer Mitgliederversammlung (MV) ein Antrag auf Neuwahl des Vorstandes gestellt werden. Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor der MV gestellt und in der Einladung angekündigt werden. Über den Antrag wird geheim abgestimmt. Der Antrag kann nur mit einer 2/3 Mehrheit angenommen werden. Der neu gewählte Vorstand übernimmt das Amt für den Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

§6a Wahlkampfteam der Grünen Jugend Nürnberg

(1) Die Grüne Jugend Nürnberg kann bei einer anstehenden Wahl ein Wahlkampfteam wählen. Dieses besteht aus dem Vorstand der Grünen Jugend Nürnberg, sowie einer mindestens zweiköpfigen Wahlkampfleitung. Zunächst wird ein FINTA*-Platz gewählt, danach ein offener Platz. Besteht das Interesse, mehr als zwei Personen in das Wahlkampfteam zu wählen, so wird weiter nach diesem Verfahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.
(2) Die Wahlkampfleitung kann auf einem offenen Treffen gewählt werden. Dies muss dann in der jeweiligen Tagesordnung und öffentlich bekannt gegeben werden.
(3) Das Wahlkampfteam hat über den betreffenden Wahltag hinaus 14 weitere Tage Bestand.

§7 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.

(4) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA* berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die FINTA* die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter FINTA* durchzuführen. Es kann durch das FINTA*-Forum ein Votum, ein Veto oder ein Votum verbunden mit einem Veto beschlossen werden. Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA*-Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das Veto aufschiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.

§8 Auflösung

(1) Die Auflösung der Grünen Jugend Nürnberg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an den Kreisverband Nürnberg von Bündnis 90/Die Grünen, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

§9 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung vom 05.02.2024. Eventuell bestehende Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.